Der … Entscheid sei widerrechtlich und willkürlich. Der von den Vorinstanzen festgelegte Anteil an öffentlicher Interessenz von 25% sei zu tief. Dies bereits deshalb, weil der … im Generellen Erschliessungsplan (GEP) als Sammelstrasse qualifiziert sei; gemäss Art. 63 KRG betrage die öffentliche Interessenz für solche Strassen zwischen 40% und 80%. Unberücksichtigt geblieben seien sodann die in den Vorjahren, über die Strasse erfolgten Nutzungstransporte, die ein Abstellen auf die Grundstücksfläche allein als nicht gerechtfertigt erscheinen liessen;