{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-05-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-7_2007-05-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_7_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf80e9955fb782be6ef0d2ad7f6a54632f38757aa70816e9d2cb38d1bd1eea60d21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf80e9955fb782be6ef0d2ad7f6a54632f38757aa70816e9d2cb38d1bd1eea60d21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_7", "Checksum": "e4c482b0f8131d58565253b7abe195b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.05.2007 A 2007 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 15.05.2007 A 2007 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Perimeterentscheid | Perimeter und übrige Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:21:36", "Checksum": "8e88ba3bf0ef66ad224aeb6f1000bdd1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.05.2007 A 2007 7\nRegeste:\nPerimeterentscheid | Perimeter und übrige Beiträge\n\nc) Zu prüfen ist mithin die Frage, ob der … in erster Linie und überwiegend der\nFeinerschliessung oder der Groberschliessung dient. Zu einer der\nFeinerschliessung dienenden Erschliessungsanlage gehören insbesondere\nauch öffentlich zugängliche Quartierstrassen (Art. 58 Abs. 4 in fine KRG). Eine\nder Groberschliessung zuzuordnende Erschliessungsanlage dient einem\ngrösseren zusammenhängenden Gebiet, wobei dazu Strassen und Wege\ngehören. Der Bezeichnung „Sammelstrasse“ im GEP 1994 kommt in diesem\nZusammenhang für sich allein betrachtet - wie seitens der Vorinstanz zu\nRecht erkannt worden ist - keine entscheidrelevante Bedeutung zu.\nMassgebend ist vielmehr die Unterscheidung, ob es sich um eine\nErschliessungsanlage der Feinerschliessung oder der Groberschliessung\nhandelt. Abzustellen ist letztlich auf die Funktion der Anlage. Wie der\nAugenschein gezeigt hat, lässt sich die vorinstanzliche Einstufung, aufgrund\nwelcher der … im Ergebnis als der Feinerschliessung dienende Anlage\nqualifiziert worden ist, im Rahmen des einer Gemeinde zustehenden\nErmessens- und Beurteilungsspielraumes betrachtet, durchaus vertreten.\nBeim … handelt es sich um eine Stichstrasse mit verschiedenen\n„Verästelungen“, welche der Erschliessung des beidseitig angrenzenden,\nrelativ kleinräumigen Baugebietes dienen. Eine übergeordnete,\nquartierübergreifende Funktion, welche zu einem früheren Zeitpunkt allenfalls\nnoch beabsichtigt war, kommt dem … heute offenkundig nicht zu. Der\nmässige Verkehr resultiert aus der Zu- und Wegfahrtsmöglichkeit der im\nBeitragsgebiet wohnhaften Grundeigentümer auf die unterhalb\nvorbeiführende Kantonsstrasse. Die Nutzungsinteressen des Weges sind vor\nallem denn auch nur bei ihnen zu finden, weshalb denn auch die öffentliche\nlnteressenz an der Anlage geringer ist. Insgesamt betrachtet spricht nichts\ndagegen, den … als eine der Feinerschliessung dienende\nErschliessungsanlage zu qualifizieren. Damit steht aber auch ohne weiteres\nfest, dass sich die Festlegung des Anteils der öffentlichen Interessen auf 25%\nund damit jener der Privaten auf 75% nicht beanstanden lässt. Die Festlegung\nliegt am oberen Rand des vom Gesetzgeber im Sinne eines Richtwertes\ngesetzten Rahmens und es ist nichts ersichtlich, was eine weitergehende\nErhöhung als geboten erscheinen liesse.\n\nd) Dem Umstand, dass der … im noch geltenden Generellen Erschliessungsplan\nvom 13. Juni 1999 (GEP) als Sammelstrasse bezeichnet worden ist, ist nicht\nentscheidend. Die Vorinstanz hat im Übrigen dieser Festlegung insoweit\nRechnung getragen, als der ursprünglich vorgesehene Anteil öffentliche\nInteressenz von 10% auf 25% erhöht worden ist, obwohl der … diese ihm im\nGEP ursprünglich zugewiesene Funktion unbestrittenermassen nie\nübernommen hat. Im Zuge der von den Stimmbürgern zwischenzeitlich\nbeschlossenen, derzeit noch im Genehmigungsverfahren vor der Regierung\nstehenden Ortsplanungsrevision 2006 ist der Weg übrigens „zurückgestuft“\nund die Bezeichnung als „Sammelstrasse“ aufgegeben worden. Dadurch\nkönnen (und sollen) Planung und Realität in Übereinstimmung gebracht\nwerden. Für eine weitergehende Erhöhung des Anteils öffentliche Interessenz\nim Sinne der Begehren der Beschwerdeführer besteht auch aus dieser Sicht\nbetrachtet kein Anlass. - Die Beschwerde erweist sich somit, soweit sie die\nhier zur Diskussion stehende Einleitungsphase betrifft, als unbegründet. Unter\nBerücksichtigung der erwähnten Verfahrensaspekte ist sie daher im Sinne der\nErwägungen abzuweisen.\n6. Entsprechend dem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 75\nVRG zur Hälfte unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer\nund zur anderen Hälfte zulasten der …, welche überdies gestützt auf Art. 78\nKRG die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer angemessen\naussergerichtlich zu entschädigen hat. Entsprechend dem Ausgang des\nVerfahrens rechtfertigt es sich, die Entschädigung basierend auf der\nKostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 15. Mai 2007 auf\nFr. 1'429.-- (1/2 von Fr. 2'857.85) festzulegen.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 248.--\n\nzusammen Fr. 2'248.--\n\ngehen zur Hälfte unter solidarischer Haftung zulasten von … und … und zur\nanderen Hälfte zulasten der ... Die entsprechenden Kostenanteile sind innert\n30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des\nKantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.\n\n3. Die … hat … und … mit insgesamt Fr. 1'429.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich\nzu entschädigen.\n"}