{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-05-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-7_2007-05-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_7_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf80e9955fb782be6ef0d2ad7f6a54632f38757aa70816e9d2cb38d1bd1eea60d21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf80e9955fb782be6ef0d2ad7f6a54632f38757aa70816e9d2cb38d1bd1eea60d21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_7", "Checksum": "e4c482b0f8131d58565253b7abe195b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.05.2007 A 2007 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 15.05.2007 A 2007 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Perimeterentscheid | Perimeter und übrige Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:21:36", "Checksum": "8e88ba3bf0ef66ad224aeb6f1000bdd1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.05.2007 A 2007 7\nRegeste:\nPerimeterentscheid | Perimeter und übrige Beiträge\n\n4. a) Soweit sich die Einwendungen und Anträge der Beschwerdeführer gegen die\nauf dem Kostenvoranschlag vom 30. Juli 2003 basierende Kostenverteilung\nrichten, erweisen sich diese im Lichte des oben Dargelegten als (noch)\nverfrüht, weshalb von einer Prüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren\nauch Abstand genommen werden muss. Im (noch anstehenden) zweiten\nVerfahrensabschnitt wird die Beschwerdegegnerin diese Anliegen im Zuge\nder Bemessung des den einzelnen Personen entstehenden wirtschaftlichen\nSondervorteils (Art. 62 Abs. 3 KRG) prüfen und je nach Ausgang der Prüfung\nim (noch zu erarbeitenden, definitiven) Kostenverteiler angemessen zu\nberücksichtigen haben. Gegen den Entwurf des Kostenverteilers und die\nAusscheidung von Beitragszonen steht dann allen betroffenen\nGrundeigentümern - wie oben erwähnt - wiederum eine\nEinsprachemöglichkeit offen (Art. 25 Abs. 1 KRVO), wo sie allfällige\nEinwendungen dagegen (abgesehen von den rechtskräftigen Festlegungen\ngemäss Art. 23 Abs. 3 KRVO) vorbringen können.\n\nb) Die oben umschriebene Zweiteilung des Beitragsverfahrens steht im Übrigen\ndem von der Beschwerdegegnerin gewählten Vorgehen, bereits vorweg von\nden im Beitragsperimeter gelegenen Grundeigentümern basierend auf dem\nKostenvoranschlag vom 30. Juli 2003 anteilsmässige Beiträge\neinzuverlangen, nicht entgegen (Art. 63 Abs. 4 KRG).\n\nc) Festzuhalten bleibt sodann noch, dass seitens der Beschwerdeführer weder\ndie Absicht der Einleitung eines Beitragsverfahrens noch die von der\nVorinstanz vorgenommene Umgrenzung des Beitragsgebietes in Frage\ngestellt worden ist.\n\n5. a) Streitig - und Gegenstand des vorliegenden Verfahrens - kann daher lediglich\nnoch die Festlegung der öffentlichen und privaten Interessenz sein.\nDiesbezüglich verlangen die Beschwerdeführer eine Erhöhung der\nöffentlichen Interessenz auf wenigstens 40%, wohingegen die Vorinstanz eine\nsolche von 25% als den konkreten Gegebenheiten entsprechend erachtet hat.\nZur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim …,\nunbesehen der anders lautenden Bezeichnung im GEP 1994\n(Sammelstrasse) um eine Erschliessungsstrasse handle, der keine\nquartierübergreifende Erschliessungsfunktion zukomme, weshalb ein Ansatz\nvon 10 - 30% öffentliche Interessenz massgebend sei. Den konkreten\nGegebenheiten könne mit einem Satz von 25% Rechnung getragen werden.\nb) Gemäss Art. 62 Abs. 3 KRG sind die Erschliessungsabgaben grundsätzlich\nvon jenen Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen\nwirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen oder nutzen\nkönnten. Die Aufteilung der Kosten zwischen dem Gemeinwesen (öffentliche\nlnteressenz/Gemeindeanteil) und den Grundeigentümern (Anteil der privaten\nInteressenz) erfolgt nach Massgabe des Interesses an einem öffentlichen\nWerk. Unter Heranziehung der jeweils von einer Strasse zu erfüllenden\nFunktion wird der von den Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern zu\nentrichtende Anteil in einem Prozentrahmen festgelegt, wobei der\nzuständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte ein erheblicher\nEntscheidungsspielraum zusteht. Nachdem das städtische Gesetz über die\nFinanzierung von Verkehrsanlagen keine Anwendung findet, ist auf Art. 63\nAbs. 2 KRG abzustellen. Danach beträgt der Gemeindeanteil (öffentliche\nInteressenz) bei Erschliessungsanlagen der Feinerschliessung 30 - 0 % und\nbei solchen den Groberschliessung 70 - 40%.\n\n"}