{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-05-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-7_2007-05-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_7_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf80e9955fb782be6ef0d2ad7f6a54632f38757aa70816e9d2cb38d1bd1eea60d21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf80e9955fb782be6ef0d2ad7f6a54632f38757aa70816e9d2cb38d1bd1eea60d21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_7", "Checksum": "e4c482b0f8131d58565253b7abe195b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.05.2007 A 2007 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 15.05.2007 A 2007 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Die in den Jahren 1985/1986 durch die\ndamalige Eigentümerin des Gebietes erstellte, ausparzellierte Strasse\n(Parzelle Nr. 6618) fiel im Jahre 2002 an die … zurück. Zum\nÜbernahmezeitpunkt war die Strasse nicht fertig gestellt und zudem stark\nsanierungsbedürftig.\nNachdem der …rat im Mai 2004 das Strassenprojekt „…, Erschliessung“\ngenehmigt und den notwendigen Gesamtkredit bewilligt hatte, gab der … am\n8. Juli 2004 den für die Ausführung der Erschliessungsarbeiten vorgesehenen\nKredit von insgesamt Fr. 610’000.-- frei und leitete zudem das\nPerimeterverfahren ein. Der Einleitungsbeschluss wurde am 23. Juli 2004 im\n…amtsblatt öffentlich publiziert. Zudem wurden die betroffenen\nGrundeigentümerinnen und Grundeigentümer vorgängig über die geplanten\nSanierungsarbeiten am … und über das Perimeterverfahren orientiert.\nMit Entscheid vom 6. September 2006 legte die Perimeterkommission die\nUmgrenzung des Perimetergebietes, die Perimeterzonen sowie den\nKostenverteiler fest. Die öffentliche lnteressenz wurde anstelle des\nursprünglich vorgesehenen Anteils von 10% auf 25% erhöht; das\nPerimetergebiet wurde zudem in zwei Perimeterzonen aufgeteilt. In der Zeit\nvom 2. - 31. Oktober 2006 erfolgte die öffentliche Auflage des\nPerimeterentscheides mit Kostenverteiler und Plan. … und …, Eigentümer\ndes Grundstückes Nr. 6543, erhoben mit Eingabe vom 9. Oktober 2006 gegen\ndie aufgelegten Planungsmittel Einsprache, mit welcher sie im Wesentlichen\ndie Erhöhung der öffentlichen Interessenz auf 40% und die Berücksichtigung\nder im Gebiet erfolgten Nutzungstransporte, welche zu unterschiedlichen\nAusnutzungen auf den einzelnen Parzellen geführt hätten, verlangten. Die\nEinsprache wurde vom … mit Entscheid vom 8./12. Januar 2007 abgewiesen.\n\n2. Dagegen liessen … und … am 12. Februar 2007 beim Verwaltungsgericht\nfrist- und formgerecht Beschwerde erheben mit im Wesentlichen folgenden\nRechtsbegehren:\n\n„1. Der Entscheid des … vom 8.1.2007 sei vollumfänglich aufzuheben.\n\n2. Die öffentliche Interessenz am … als Sammelstrasse sei neu zu\nbeurteilen und auf mindestens 40% festzulegen.\n\n3. Der Perimeterentscheid vom 28.8.2006 sei dahingehend zu korrigieren,\nals beim Kostenverteiler die effektive Ausnützungsziffer der beteiligten\nGrundstücke zu berücksichtigen sei.“\n\nDer … Entscheid sei widerrechtlich und willkürlich. Der von den Vorinstanzen\nfestgelegte Anteil an öffentlicher Interessenz von 25% sei zu tief. Dies bereits\ndeshalb, weil der … im Generellen Erschliessungsplan (GEP) als\nSammelstrasse qualifiziert sei; gemäss Art. 63 KRG betrage die öffentliche\nInteressenz für solche Strassen zwischen 40% und 80%. Unberücksichtigt\ngeblieben seien sodann die in den Vorjahren, über die Strasse erfolgten\nNutzungstransporte, die ein Abstellen auf die Grundstücksfläche allein als\nnicht gerechtfertigt erscheinen liessen; die effektive Ausnutzung auf den\neinzelnen Parzellen müsse in den Kostenverteiler einfliessen. Die\nNutzungstransporte seien grundbuchamtlich eingetragen. Allenfalls sei auch\nArt. 10 des städtischen Gesetzes über die Finanzierung von Verkehrsanlagen\nvorliegend zu Unrecht nicht angewandt worden.\n\n3. Die … liess Abweisung der Beschwerde beantragen. Materiell und inhaltlich\ngelange ausschliesslich das neue kantonale Raumplanungsrecht\n(KRG/KRVO) zur Anwendung; die … Bestimmungen seien daher nicht mehr\nanwendbar. Bei der Festlegung des öffentlichen Anteils sei die Funktion der\nStrasse als Quartiererschliessung und nicht die Bezeichnung im Plan als\nSammelstrasse massgebend gewesen. Eine übergeordnete,\nquartierübergreifende Funktion komme ihr nicht zu. Der Bezeichnung im GEP\n1999 als „Sammelstrasse“ sei mit der Erhöhung des Anteils (von 10% auf\n25%) angemessen Rechnung getragen worden. Im neuen GEP 2006 sei der\n… nicht mehr als Sammelstrasse bezeichnet worden. Von der\nBerücksichtigung der effektiven, auf den Grundstücken realisierten Nutzung\nsei abgesehen worden, weil sich das gesamte Gebiet in einer Wohnzone\n(W2a bzw. ab OP-Revision 2006 W1) befinde. Privatrechtliche\nNutzungsübertragungen dürften im Perimeterverfahren unberücksichtigt\nbleiben.\n\n4. Am 15. Mai 2007 führte die III. Kammer des Verwaltungsgerichts einen\nAugenschein durch, an welchem der Beschwerdeführer zusammen mit\nseinem Rechtsvertreter sowie der Rechtskonsulent der Beschwerdegegnerin\nin Begleitung des …ingenieurs teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei\nan verschiedenen Standorten im Perimetergebiet Gelegenheit geboten, sich\nanhand der Pläne und der Örtlichkeiten auch noch mündlich ausführlich zu\nallen aufgeworfenen Fragen sowie den Akteneinlagen am Augenschein zu\näussern.\nAuf die Ausführungen der Parteien am Augenschein wie auch auf die weiteren\nDarlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}