3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 73 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 78 Abs. 1 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid und die diesem zugrunde liegende Feststellungsverfügung werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass sich das Hauptsteuerdomizil von … weiterhin in B befindet.