c) Zusammenfassend ist nach Würdigung aller Umstände des Falles festzustellen, dass die Beziehung bzw. die Bindungen des Beschwerdeführers zu B auch objektiv immer noch stärker sind als zu C. Die Vorinstanz hat ihm daher zu Unrecht den Wochenaufenthalterstatus abgesprochen und sein Hauptsteuerdomizil in C angenommen. Nach bewährter bündnerischer Steuerpraxis werden die Steuerfaktoren zwischen Wohn- und Arbeitsgemeinde schliesslich aufgeteilt.