Es hätte der Vorinstanz oblegen, dies anhand konkreter Anhaltspunkte zu widerlegen, was nicht geschehen ist. Vielmehr hat sie mehr als 10 Jahre lang B als Hauptsteuerdomizil anerkannt. b) Nachdem die massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse seit Jahren unverändert geblieben sind, hätte im Übrigen die Aberkennung des Steuerdomizils vom 27. Juli 2007 durch die Vorinstanz - wäre sie denn rechtmässig gewesen - nicht rückwirkend auf den 1. Januar 2007, sondern für die Zukunft, d.h. eher auf den 1. Januar 2008, erfolgen dürfen.