- Obgleich der Beschwerdeführer keine untergeordnete berufliche Stellung innehat, so ist doch nicht von einer derart leitenden Position auszugehen, dass gemäss der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Annahme des Lebensmittelpunktes am Arbeitsort geradezu zwingend wäre. Aufgrund der vorliegenden Fakten, insbesondere des Teilzeitpensums von 80%, der relativen finanziellen Unabhängigkeit und der geplanten Frühpensionierung, ergibt sich nicht der Eindruck eines Mannes, der sein Leben hauptsächlich nach der Arbeitstätigkeit ausrichtet. Im letzten Jahr fand diese zudem während drei Monaten in D und nicht in C statt.