- Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Freizeit nicht zum weit überwiegenden Teil im … verbringt. Vielmehr bestätigt auch die Wohnsitzgemeinde, dass er häufig dort anzutreffen ist und seine politischen Rechte persönlich wahrnimmt. Von ihm zu fordern, er müsse in Vereinen aktiv sein oder gar ein öffentliches Amt bekleiden, um B als Steuerdomizil anerkennen zu können, erscheint in diesem Zusammenhang vermessen.