Allerdings kann nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach starren Regeln auf einen Steuerwohnsitz am Wochenaufenthaltsort geschlossen werden. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, wo sich faktisch der Lebensmittelpunkt der pflichtigen Person befindet (Martin Arnold, Der steuerrechtliche Wohnsitz natürlicher Personen im interkantonalen Verhältnis nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: ASA 68 S. 452 ff., S. 459). c) Damit der Steuerwohnsitz am Wochenendort überhaupt anerkannt werden kann, ist eine regelmässige bzw. häufige Rückkehr erforderlich.