b) Eine Ausnahme besteht nach ständiger Rechtsprechung für verheiratete Steuerpflichtige, die täglich oder an den Wochenenden regelmässig zu ihrer Familie zurückkehren. Die durch persönliche und familiäre Bande begründeten Beziehungen werden für stärker erachtet als jene zum Arbeitsort; deshalb sind diese Steuerpflichtigen in der Regel am Aufenthaltsort der Familie zu besteuern (vgl. Urteil vom 20. Januar 1994 in: ASA 63 S. 839 E. 2b; Peter Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil: Doppelbesteuerung, Band 2, § 3, I B, 2a Nr. 1-3, 5, 9-12, 14, 16, 18, und dort erwähnte Praxis).