23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]), identisch. Das Steuerdomizil unselbständig Erwerbender liegt grundsätzlich am Arbeitsort, von dem aus sie für längere oder unbestimmte Zeit der täglichen Erwerbstätigkeit nachgehen (BGE 125 I 56 E. 2b; 123 I 289 E. 2b, mit Hinweisen).