3. Die Gemeinde C beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Sie brachte zusammengefasst vor, der steuerrechtliche Wohnsitz von allein stehenden, unselbständig erwerbenden Personen befinde sich grundsätzlich an dem Ort, von dem aus sie der täglichen Erwerbstätigkeit nachgingen. Angesichts der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, der in B weder persönliche Beziehungen unterhalte noch öffentliche Ämter bekleide noch in Vereinen aktiv sei, dränge es sich auf, Chur als Hauptsteuerdomizil anzunehmen.