2. Hiergegen erhob der Steuerpflichtige am 7. Dezember 2007 form- und fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, ihm weiterhin den Wochenaufenthalterstatus zuzuerkennen und sein Hauptsteuerdomizil in B zu belassen. Er machte zusammengefasst geltend, er habe zu C ausser der beruflichen keinerlei Beziehung; vor 1996 habe er in C gearbeitet, ohne dort Wochenaufenthalter zu sein. Er halte sich in seiner Wohnung in B insgesamt länger auf als in derjenigen in C;