d) Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass bei beiden Strompakten weder von einem Bezug unter nahestehenden Personen noch von einem offensichtlichen Missverhältnis beim Leistungsaustausch gesprochen werden kann, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die geltend gemachten Gegenberichtigungen hat. Die Beschwerde ist damit sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer als auch hinsichtlich der Kantonssteuern abzuweisen.