Die Beschwerdeführerin bezieht den Strom nicht zu den Jahreskosten, sondern zu einem vertraglich vereinbarten Preis, der wie unter unabhängigen Dritten ausgehandelt wurde. Preise unter unabhängigen Dritten gelten als Marktpreise und sind steuerlich zu akzeptieren. b) Wie sich den Akten entnehmen lässt, veräussert der Kanton die ganze Partnerenergie gegen ein Entgelt, das den Jahreskosten gemäss Rechnungsstellung der jeweiligen Partnerwerke plus eines Aufgeldes von 0.4 Rappen je kWh entspricht. Dies gilt auch für die Quote von 8.88% der Beteiligungsenergie an der KHR.