4. a) Selbst wenn die Beschwerdeführerin als nahestehende Person im Sinne der Art. 58 Abs. 3 DBG und 79 Abs. 3 StG zu betrachten wäre, könnte sie keinen Anspruch auf Gegenberichtigung geltend machen. Wie in E.1 erwähnt, müsste mithin ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, wie die Vorinstanz nachgewiesen hat. Die Beschwerdeführerin bezieht den Strom nicht zu den Jahreskosten, sondern zu einem vertraglich vereinbarten Preis, der wie unter unabhängigen Dritten ausgehandelt wurde.