Hingegen kann sie für den Strom, den sie vom KHR-Partner Kanton Graubünden oder der RhB kauft, keine Gewinnkorrektur beanspruchen, wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht. Die Beschwerdeführerin kauft diesen Strom nicht als Partnerin und nicht als nahestehende Person und sie kauft ihn nicht vom Partnerwerk. Die Berufung der Beschwerdeführerin auf Art. 58 Abs. 3 DBG und den gleichlautenden Art. 79 Abs. 3 StG geht schon deshalb fehl, weil ihr für die umstrittenen Strompakete kein direktes Bezugsrecht bei der KHR zusteht, sondern sie diese eben vom Kanton bzw. der GE und der RhB erwirbt.