Eine Gegenberichtigung kann grundsätzlich über die Bemessungsgrundlage oder durch indirekte Steueranrechnung erfolgen (Kuhn/Poltera, a.a.O., Art. 58 DBG N 309 mit Hinweisen). 3. Es ist vorliegend unbestritten und auch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Stroms, den sie in der Eigenschaft als Partnerin von der KHR bezieht, eine Gegenberichtigung beanspruchen kann. Hingegen kann sie für den Strom, den sie vom KHR-Partner Kanton Graubünden oder der RhB kauft, keine Gewinnkorrektur beanspruchen, wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht.