b) Im Gesetzestext ausdrücklich vorgesehen ist die sog. korrespondierende Gegenberichtigung bzw. das «corresponding adjustment», ist doch gemäss Art. 58 Abs. 3 DBG letzter Halbsatz das Ergebnis eines jeden Unternehmens entsprechend zu berichtigen. Die Wendung "das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen" ist grundsätzlich so zu verstehen, dass der steuerbare Gewinn aller beteiligten Unternehmen die Verrechnung des marktüblichen Preises für den gelieferten/bezogenen Strom reflektieren muss.