Die gesamten Jahreskosten werden somit von den Partnern im Verhältnis ihrer Beteiligung getragen. Das reine Partnerwerk wird beteiligungsrechtlich allein durch die Partner beherrscht (Kuhn/Poltera, a.a.O., Art. 58 DBG N 296). Bezüglich des Begriffs der nahestehenden Person gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG vermittelt dessen Abs. 3 im Grundsatz keine neuen Erkenntnisse. Die Partner sind, wenn auch vielmehr beteiligt als nahestehend, jedenfalls als den Partnerwerken nahestehend im Sinne von Art. 58 Abs. 3 zu betrachten, sodass die Leistungen der Tochtergesellschaften an diese Gesellschaften (als Abnehmer der Leistung) unter der Norm erfasst werden können (Kuhn/Poltera, a.a.O., Art.