1. Nach Art. 58 Abs. 3 DBG und Art. 79 Abs. 3 StG sind Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahestehende Personen erbringen, zum Marktpreis (...) zu bewerten und das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen. Art. 58 Abs. 3 DBG geht zurück auf eine Standesinitiative des Kantons Graubünden vom 27. Mai 1980. Die Initiative strebte eine gesetzliche Regelung an, mittels welcher Gewinnverschiebung von Partnerwerken auf ausserkantonale Partner korrigiert werden sollte. Die Initiative zielte mithin, wie letztlich die in Art.