Wo, wie vorliegend, die Beschwerdeführerin einen von den Jahreskosten abweichenden Vertragspreis bezahle, könne sie auch als Käuferin dieser Energiequoten keine Gewinnkorrektur beanspruchen. Sie sei hinsichtlich der Strombezüge von der RhB und dem Kanton Graubünden bzw. GE weder Aktionärin noch nahe stehende Person der KHR; sie sei nämlich Vertragspartnerin der RhB und des Kantons bzw. der GE. Sie beziehe den Strom nicht zu den Jahreskosten, sondern zu einem vertraglich ausgehandelten Preis, der wie unter unabhängigen Dritten vereinbart worden sei.