die Gewinnermittlung von Partnerwerken selber richte sich grundsätzlich nach den sonst üblichen Bestimmungen (Art. 58 DBG, 79 StG und 24 StHG, jeweils Abs. 1); die Sondernormen in Abs. 3 der gleichen Bestimmungen gingen jedoch vor. Die unmittelbare Rechtsfolge sei die entsprechende Aufrechnung und die mittelbare Rechtsfolge die Gegenberichtigung. Sinn und Zweck der Letzteren sei die infolge von Gewinnaufrechnungen drohenden Doppelbesteuerungen durch ein System der übereinstimmenden Gegenberichtigungen abzuwenden.