Streitig sei, ob die Beschwerdeführerin die Gegenberichtigung auch für die 12.88% des Kantons Graubünden (4% betreffend RhB und 8.88% von der GE) beanspruchen könne. Grundsätzlich stellten sich die zwei Fragen, nämlich ob sich die Gegenberichtigung auf die Direktbeteiligungen beschränke und ob die rechnerische Grundlage für die Gegenberichtigung die Beteiligungsquote oder die bezogene Energiemenge bilde. Die verlangten Korrekturen würden den steuerbaren Gewinn der Beschwerdeführerin um ca. 2 Mio. Fr. vermindern. Massgebend seien Art. 58 Abs. 3 DBG, 79 Abs. 3 StG und 24 Abs. 5 StHG.