{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-04-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-57_2008-04-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_57_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf29625611e87dc50bd14da379272a36ceb36bf09c831abf21e68c10776c203a891ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf29625611e87dc50bd14da379272a36ceb36bf09c831abf21e68c10776c203a891ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_57", "Checksum": "b5c1606006644e0a671ccb78fa0a0422"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.04.2008 A 2007 57"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 15.04.2008 A 2007 57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Grundsätzlich stellten sich die zwei Fragen, nämlich ob sich die\nGegenberichtigung auf die Direktbeteiligungen beschränke und ob die\nrechnerische Grundlage für die Gegenberichtigung die Beteiligungsquote\noder die bezogene Energiemenge bilde. Die verlangten Korrekturen würden\nden steuerbaren Gewinn der Beschwerdeführerin um ca. 2 Mio. Fr.\nvermindern. Massgebend seien Art. 58 Abs. 3 DBG, 79 Abs. 3 StG und 24\nAbs. 5 StHG. Danach seien Leistungen, die gemischtwirtschaftliche, im\nöffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende\nPersonen erbringen, zum jeweiligen Marktpreis (Preisvergleichsmethode), zu\nden jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenes Aufschlags\n(Kostenaufschlagsmethode) oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich\neiner angemessenen Gewinnmarge (Wiederverkaufsmethode) zu bewerten;\ndas Ergebnis eines jeden Unternehmens sei entsprechend zu berichtigen; die\nGewinnermittlung von Partnerwerken selber richte sich grundsätzlich nach\nden sonst üblichen Bestimmungen (Art. 58 DBG, 79 StG und 24 StHG, jeweils\nAbs. 1); die Sondernormen in Abs. 3 der gleichen Bestimmungen gingen\njedoch vor. Die unmittelbare Rechtsfolge sei die entsprechende Aufrechnung\nund die mittelbare Rechtsfolge die Gegenberichtigung. Sinn und Zweck der\nLetzteren sei die infolge von Gewinnaufrechnungen drohenden\nDoppelbesteuerungen durch ein System der übereinstimmenden\nGegenberichtigungen abzuwenden. Deshalb sei die Berichtigung eines jeden\nUnternehmens verlangt und nicht nur jene des Partnerwerkes oder der daran\nbeteiligten Gesellschaften; das Wort \"nahe stehend\" im Sinne der erwähnten\nBestimmungen heisse also irgend eine Art der Verbundenheit und nicht nur\neine ganz enge und besondere. Die Vorinstanz dürfe deshalb die\nGegenberichtigung nicht nur auf die Direktbeteiligung der Beschwerdeführerin\nvon 6.5% an der KHR beschränken. Sie müsse auch die weitere Energie,\nwelche die Beschwerdeführerin als Beteiligungsenergie, welche zuerst an den\nKanton und die bündnerischen Gemeinden, von dort dann an die GE und\nschliesslich an die Beschwerdeführerin fliesse, beziehe, mitberücksichtigen.\nDies mache immerhin 8.88% der gesamten Beteiligungsenergie der KHR aus\nund die 4% betreffend die RhB. Die Beschwerdeführerin sei übrigens sogar\nmit 10% an der GE beteiligt. Wenn die Primärberichtigung auf Grund der\nEnergiemengen erfolge, so habe dies auch bei der Sekundärberichtigung zu\ngelten und nicht nur anhand der Beteiligungsquoten.\n\n3. Die kantonale Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die\nAbweisung der Beschwerde. Die KHR-Energie werde auf Grund\nunterschiedlicher Rechtsgrundlagen an die Beschwerdeführerin geliefert.\n6.435% beziehe sie als Aktionärin und Partnerin der KHR. Dies sei\nPartnerenergie mit Gewinnberichtigung und nicht Gegenstand dieses\nVerfahrens. 4% stammten aus dem Tauschvertrag mit der RhB, welche durch\ndie KHR wie die erwähnten 6.435% der Beschwerdeführerin direkt in\nRechnung gestellt würden; 8.88% kämen aus dem Vertrag mit der GE. Damit\nveräussere der Kanton die gesamte Energie, die er als Partner von allen\nBündner Kraftwerken beziehen könne, mit einem Zuschlag von 0.4 Rp./kWh\nüber die GE. Nahe stehende Person im Sinne von Abs. 3 der massgebenden\nBestimmungen könne nur der Partner sein und nur er könne die\nGegenberichtigung beanspruchen. Also könne die Beschwerdeführerin für\nStrom, den sie als Partnerin von der KHR beziehe, eine Gewinnkorrektur\nbeanspruchen, was auch gewährt worden sei. Hingegen könne sie keine\nGewinnkorrektur verlangen, wenn der Kanton Graubünden (inkl. Gemeinden)\noder die RhB Partner der KHR seien. Die Verweigerung einer entsprechenden\nGewinnkorrektur bewirke aber auch keine unzulässige Doppelbesteuerung.\nDie Gewinnkorrektur erfolge bei der KHR. Die Beschwerdeführerin als\nVertragspartnerin des Kantons bzw. der GE sei unter dem Blickwinkel der\nDoppelbesteuerung als Dritte nicht zu beachten. Wo, wie vorliegend, die\nBeschwerdeführerin einen von den Jahreskosten abweichenden\nVertragspreis bezahle, könne sie auch als Käuferin dieser Energiequoten\nkeine Gewinnkorrektur beanspruchen. Sie sei hinsichtlich der Strombezüge\nvon der RhB und dem Kanton Graubünden bzw. GE weder Aktionärin noch\nnahe stehende Person der KHR; sie sei nämlich Vertragspartnerin der RhB\nund des Kantons bzw. der GE. Sie beziehe den Strom nicht zu den\nJahreskosten, sondern zu einem vertraglich ausgehandelten Preis, der wie\nunter unabhängigen Dritten vereinbart worden sei.\n\nDie Eidgenössische Steuerverwaltung schloss sich in ihrer Vernehmlassung\nder Vorinstanz an.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten\nfest und ergänzten und vertieften ihre Argumente.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}