4. Vom 1. Januar 2005 bis zum Todestag der Ehefrau des Beschwerdeführers am 27. Juli 2005 bestand eine unterjährige Steuerpflicht der Ehegatten. Danach begann für den Beschwerdeführer am 28. Juli 2005 (bis 31. Dezember 2005) eine neue unterjährige Steuerpflicht (Art. 69 Abs. 3 StG; Art. 5 Abs. 3 VOzB). Der Einkauf in die Pensionskasse erfolgte am 20. Dezember 2005 und somit während der vom 28. Juli bis 31. Dezember 2005 dauernden unterjährigen Steuerpflicht des Beschwerdeführers.