69 Abs. 3 StG). Die Berücksichtigung der Einkünfte und Abzüge in der gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten bis zum Todestag und in der separaten Veranlagung des überlebenden Ehegatten ab Todestag bis zum Ende der Steuerperiode erfolgt bei der direkten Bundessteuer nach den gleichen Grundsätzen wie bei der Kantonssteuer (vgl. Art. 209 DBG i.V.m. Art. 2 VOzB). Dementsprechend kann diesbezüglich auf die Ausführungen zur Kantonssteuer verwiesen werden.