66 Abs. 3 Satz 1 StG). Bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens erfolgt demnach keine Umrechnung der Einkünfte auf zwölf Monate. Bei der Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens ist dagegen zu unterscheiden zwischen den regelmässig und den nicht regelmässig fliessenden Einkünften (vgl. Art. 66 Abs. 3 Satz 2 StG). Was für die Einkünfte gilt, ist sinngemäss auch bei den Abzügen zu beachten. Die Abzüge sind demnach grundsätzlich in der Höhe zu berücksichtigen, in welcher die entsprechenden Aufwendungen während der unterjährigen Steuerpflicht tatsächlich entstanden sind.