Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten (Art. 69 Abs. 3 StG). Nach dem klaren Gesetzeswortlaut liegt zwingend eine unterjährige Steuerpflicht für beide Ehegatten bis zum Todestag und ab dem Todestag eine unterjährige Steuerpflicht für den überlebenden Ehegatten bis zum Ende der laufenden Steuerperiode vor. Die Einkommenssteuer wird auf den im jeweiligen Zeitraum der unterjährigen Steuerpflicht tatsächlich erzielten Einkünften erhoben (vgl. Art. 66 Abs. 3 Satz 1 StG).