StG bzw. 33 Abs. 1 lit. e DBG). Ein Abzug nur in einer Teilperiode führe klar zu einem falschen Ergebnis und zur Benachteiligung der Ehegatten; mit dem Tod des Ehegatten ende die Steuerpflicht des anderen Ehegatten nicht. 3. Die kantonale Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung ergänzte und vertiefte sie die bereits in den angefochtenen Entscheiden vorgetragene Argumentation. - Ebenfalls Abweisung der Beschwerde beantragte die Eidgenössische Steuerverwaltung.