Hinsichtlich der Abzüge anerkenne die Steuerverwaltung, dass die gleichen Grundsätze gelten würden wie bei den Einkünften. Vorliegend handle es sich weder um einen ordentlichen Sozialabzug noch um einen im Betrag beschränkten Abzug i. S. von Art. 66 Abs. 4 StG. Vielmehr sei in keinem Gesetz geregelt, wie der zur Diskussion stehende Abzug beim Wegfall eines Ehegatten während der Steuerperiode zu berücksichtigen sei. Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen seien grundsätzlich steuerlich voll abzugsfähig (Art. 36 lit. k StG bzw. 33 Abs. 1 lit.