66 Abs. 3 des kantonalen Steuergesetzes (StG) bzw. Art. 209 Abs. 3 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben; für die Satzbestimmung würden danach die regelmässig fliessenden Einkünfte auf 12 Monate umgerechnet. Dadurch werde die Steuerbelastung bis zum Tode des Ehegatten klar verschärft, was aber der Gesetzgeber gewollt habe und hinzunehmen sei. Hinsichtlich der Abzüge anerkenne die Steuerverwaltung, dass die gleichen Grundsätze gelten würden wie bei den Einkünften.