Einspracheentscheide aufzuheben und das Einkommen für den Zeitraum 1.1. bis 27.7.2005 bei den Kantonssteuern auf Fr. 25'900.-- zum Satz von Fr. 115‘900.-- sowie bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 30'100.-- zum Satz von Fr. 123'200.-- und für den Zeitraum 28.7. bis 31.12.2005 bei den Kantonssteuern auf Fr. 3'600.-- zum Satz von Fr. 98'800.-- sowie bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 5'900.-- zum Satz von Fr. 104‘200.-- festzusetzen. Sterbe während der Steuerperiode ein Ehegatte, werde gemäss Art. 66 Abs. 3 des kantonalen Steuergesetzes (StG) bzw. Art.