{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-03-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-56_2008-03-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_56_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfba082d1313b6e165038bef2e7fed6f55db30d257b60274a3803154d77072bcda1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfba082d1313b6e165038bef2e7fed6f55db30d257b60274a3803154d77072bcda1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_56", "Checksum": "f4a3dc464e1bd57d44a4fda383c60d76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 04.03.2008 A 2007 56"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 04.03.2008 A 2007 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider\nEhegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten (Art.\n69 Abs. 3 StG).\nNach dem klaren Gesetzeswortlaut liegt zwingend eine unterjährige\nSteuerpflicht für beide Ehegatten bis zum Todestag und ab dem Todestag\neine unterjährige Steuerpflicht für den überlebenden Ehegatten bis zum Ende\nder laufenden Steuerperiode vor. Die Einkommenssteuer wird auf den im\njeweiligen Zeitraum der unterjährigen Steuerpflicht tatsächlich erzielten\nEinkünften erhoben (vgl. Art. 66 Abs. 3 Satz 1 StG). Bei der Ermittlung des\nsteuerbaren Einkommens erfolgt demnach keine Umrechnung der Einkünfte\nauf zwölf Monate. Bei der Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens ist\ndagegen zu unterscheiden zwischen den regelmässig und den nicht\nregelmässig fliessenden Einkünften (vgl. Art. 66 Abs. 3 Satz 2 StG). Was für\ndie Einkünfte gilt, ist sinngemäss auch bei den Abzügen zu beachten. Die\nAbzüge sind demnach grundsätzlich in der Höhe zu berücksichtigen, in\nwelcher die entsprechenden Aufwendungen während der unterjährigen\nSteuerpflicht tatsächlich entstanden sind. Das steuerbare Einkommen wird\nsomit in der Regel nach den Einkünften und abzugsfähigen Aufwendungen\nbestimmt, die ab dem Beginn der Steuerperiode bis zum Ende der\nSteuerpflicht oder ab dem Beginn der Steuerpflicht bis zum Ende der\nSteuerperiode effektiv anfallen.\nAusnahmen sieht das Gesetz bei unterjähriger Steuerpflicht für die\nSozialabzüge und die betragsmässig beschränkten Abzüge für regelmässig\nanfallende Kosten vor; diese werden nur anteilsmässig entsprechend der\nDauer der Steuerpflicht gewährt. Für die Berechnung des Steuersatzes\nwerden sie aber voll angerechnet (Art. 66 Abs. 4 StG). Daraus ergibt sich e\ncontrario, dass Abzüge, die nicht als Sozialabzüge zu qualifizieren und nicht\nbetragsmässig beschränkt sind, bei der Ermittlung des während der\nunterjährigen Steuerpflicht erzielten steuerbaren Einkommens vollumfänglich\nzu berücksichtigen sind. Einkaufsbeiträge in die 2. Säule stellen weder\nSozialabzüge noch betragsmässig beschränkte Abzüge für regelmässig\nanfallende Aufwendungen im Sinne von Art. 66 Abs. 4 StG dar. Sie sind somit\nbei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens in der effektiven Höhe\nabziehbar (Art. 66 Abs. 4 StG e contrario). Für die Satzbestimmung erfolgt\nebenfalls keine Umrechnung, da es sich bei den Einkaufsbeiträgen nicht um\nregelmässige Aufwendungen handelt.\n\n3. Gleich verhält es sich im Ergebnis bei der direkten Bundessteuer. Besteht die\nSteuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die Steuer\nauf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich\nder Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf 12 Monate\nberechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte unterliegen\nder vollen Jahressteuer, werden aber für die Satzbestimmung nicht in ein\nJahreseinkommen umgerechnet (Art. 209 Abs. 3 DBG).\nMassgeblich für die Bemessung des steuerbaren Einkommens sind die in der\nSteuerperiode (Kalenderjahr) tatsächlich erzielten Einkünfte, auch wenn die\nSteuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode bestanden hat (Art.\n2 Abs. 1 der Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten\nBundessteuer bei natürlichen Personen; VOzB). Die Abzüge nach Art. 212\nAbs. 1 und 2 DBG sowie die Sozialabzüge nach Art. 213 DBG werden\nentsprechend der Dauer der Steuerpflicht gewährt (Art. 2 Abs. 2 VOzB). Stirbt\nim Verlauf einer Steuerperiode ein Ehegatte, so erfolgt bis zu dessen\nTodestag eine gemeinsame Veranlagung beider Ehegatten. Der überlebende\nEhegatte wird für den Rest der Steuerperiode separat zu dem für ihn\nanwendbaren Tarif veranlagt (Art. 5 Abs. 3 VOzB).\nAuch wenn sich dies im Gegensatz zur Kantonssteuer nicht direkt aus dem\nGesetz ergibt, so gilt auch bei der direkten Bundessteuer der Tod eines\nEhegatten als Anwendungsfall der unterjährigen Steuerpflicht. In Ausfüllung\neiner gesetzlichen Lücke rechtfertigt sich die Fiktion, dass mit dem Tod eines\nEhegatten auch die Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten endet und für\ndiesen sogleich eine neue unterjährige Steuerpflicht für den Rest der\nlaufenden Steuerperiode beginnt. Sowohl bis zum Tod des Ehegatten als\nauch nach dessen Tod liegen somit unterjährige Steuerpflichten vor (Urteil der\nBundessteuer-Rekurskommission Zürich vom 11. Juli 2002, in: StE 2003 B 65\nNr. 1 E. 3c). Die Regelung der unterjährigen Steuerpflicht bei Tod eines\nEhegatten für die direkte Bundessteuer entspricht damit der Regelung für die\nKantonssteuer (Art. 69 Abs. 3 StG). Die Berücksichtigung der Einkünfte und\nAbzüge in der gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten bis zum Todestag\nund in der separaten Veranlagung des überlebenden Ehegatten ab Todestag\nbis zum Ende der Steuerperiode erfolgt bei der direkten Bundessteuer nach\nden gleichen Grundsätzen wie bei der Kantonssteuer (vgl. Art. 209 DBG i.V.m.\nArt. 2 VOzB). Dementsprechend kann diesbezüglich auf die Ausführungen zur\nKantonssteuer verwiesen werden.\n\n"}