{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-03-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-56_2008-03-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_56_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfba082d1313b6e165038bef2e7fed6f55db30d257b60274a3803154d77072bcda1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfba082d1313b6e165038bef2e7fed6f55db30d257b60274a3803154d77072bcda1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_56", "Checksum": "f4a3dc464e1bd57d44a4fda383c60d76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 04.03.2008 A 2007 56"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 04.03.2008 A 2007 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Darin deklarierte er\nfür die Steuerperiode 2005 für sich und seine verstorbene Ehefrau ein\nsteuerbares Einkommen von Fr. 32'088.--. Unter den Abzügen figurierte der\nEinkaufsbeitrag bei der PHK in der Höhe von Fr. 160'000.--. Am 22. Januar\n2007 erliess die Steuerverwaltung die definitiven Veranlagungsverfügungen\nfür die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer für die\nZeit vom 1. Januar bis 27. Juli 2005 (Todestag von …; Anwendung des\nVerheiratetentarifs) und die definitiven Veranlagungsverfügungen für die\nKantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer für die Zeit\nvom 28. Juli bis 31. Dezember 2005 (Alleinstehendentarif). Der\nEinkaufsbeitrag in die PHK in der Höhe von Fr. 160'000.-- wurde in den\nVeranlagungsverfügungen für die Zeit vom 28. Juli bis 31. Dezember 2005\nberücksichtigt und vollumfänglich zum Abzug zugelassen. Am 20. Februar\n2007 erhob … Einsprache gegen diese Veranlagungsverfügungen mit dem\nAntrag, die Steuerfaktoren nicht höher als die Faktoren gemäss\nSelbstdeklaration 2005 festzulegen. Mit Entscheiden vom 2. Oktober 2007\nwies die Steuerverwaltung die Einsprache bezüglich Kantons- und direkte\nBundessteuer ab.\n\n2. Dagegen erhob … am 1. November 2007 Beschwerde an das\nVerwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtenen\nEinspracheentscheide aufzuheben und das Einkommen für den Zeitraum 1.1.\nbis 27.7.2005 bei den Kantonssteuern auf Fr. 25'900.-- zum Satz von Fr.\n115‘900.-- sowie bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 30'100.-- zum Satz von\nFr. 123'200.-- und für den Zeitraum 28.7. bis 31.12.2005 bei den\nKantonssteuern auf Fr. 3'600.-- zum Satz von Fr. 98'800.-- sowie bei der\ndirekten Bundessteuer auf Fr. 5'900.-- zum Satz von Fr. 104‘200.--\nfestzusetzen. Sterbe während der Steuerperiode ein Ehegatte, werde gemäss\nArt. 66 Abs. 3 des kantonalen Steuergesetzes (StG) bzw. Art. 209 Abs. 3 des\nGesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) die Steuer auf den in diesem\nZeitraum erzielten Einkünften erhoben; für die Satzbestimmung würden\ndanach die regelmässig fliessenden Einkünfte auf 12 Monate umgerechnet.\nDadurch werde die Steuerbelastung bis zum Tode des Ehegatten klar\nverschärft, was aber der Gesetzgeber gewollt habe und hinzunehmen sei.\nHinsichtlich der Abzüge anerkenne die Steuerverwaltung, dass die gleichen\nGrundsätze gelten würden wie bei den Einkünften. Vorliegend handle es sich\nweder um einen ordentlichen Sozialabzug noch um einen im Betrag\nbeschränkten Abzug i. S. von Art. 66 Abs. 4 StG. Vielmehr sei in keinem\nGesetz geregelt, wie der zur Diskussion stehende Abzug beim Wegfall eines\nEhegatten während der Steuerperiode zu berücksichtigen sei. Beiträge an\nVorsorgeeinrichtungen seien grundsätzlich steuerlich voll abzugsfähig (Art. 36\nlit. k StG bzw. 33 Abs. 1 lit. e DBG). Ein Abzug nur in einer Teilperiode führe\nklar zu einem falschen Ergebnis und zur Benachteiligung der Ehegatten; mit\ndem Tod des Ehegatten ende die Steuerpflicht des anderen Ehegatten nicht.\n\n3. Die kantonale Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die\nAbweisung der Beschwerde. Zur Begründung ergänzte und vertiefte sie die\nbereits in den angefochtenen Entscheiden vorgetragene Argumentation. -\nEbenfalls Abweisung der Beschwerde beantragte die Eidgenössische\nSteuerverwaltung.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten\nfest und ergänzten ihre Argumente.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Beschwerdethema ist vorliegend einzig die Frage, ob die Vorinstanz den\nEinkaufsbeitrag in der Höhe von Fr. 160'000.-- zu Recht nur in den\nVeranlagungsverfügungen für die Zeit vom 28. Juli bis 31. Dezember 2005\nzum Abzug zugelassen hat und diesen Abzug nicht anteilsmässig\nentsprechend der Dauer der unterjährigen Steuerpflichten sowohl in den\nVeranlagungsverfügungen für die Zeit vom 1. Januar bis 27. Juli 2005 als\nauch in den Veranlagungsverfügungen für die Zeit vom 28. Juli bis 31.\nDezember 2005 berücksichtigt hat.\n\n"}