6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Gemeinde nicht zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 248.--