Der Verwaltungszweig umfasst die "sachlich zusammengehörenden Verwaltungsaufgaben". Bei der Erschliessung von Bauland bzw. den entsprechenden kommunalen Versorgungseinrichtungen werden die einzelnen Bereiche (Strasse, Trinkwasser, Abwasser, Energie, Abfallentsorgung) für das Kostendeckungsprinzip je als gesonderte Verwaltungszweige betrachtet. Die Aufwendungen für Kanalisation und Abwasserreinigungsanlage dürfen dem gleichen Verwaltungszweig zugerechnet werden“ (Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBL 2003, Seite 520 f.).