3. a) In seiner Replik macht der Beschwerdeführer erstmals eine Verletzung des Kostendeckungsprinzipes geltend. Auch dieser Einwand erweist sich letztlich als unbegründet. Das Kostendeckungsprinzip verlangt, „dass die Gesamteingänge an Kausalabgaben den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig überschreiten. Dadurch soll verhindert werden, dass die fraglichen Abgaben generell überhöht und zu fiskalischen Zwecken missbraucht werden.