Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Wert des nicht überbauten Bodens einen aussergewöhnlich hohen Anteil am gesamten Liegenschaftswert ausmachen würde, sind keine ersichtlich und werden seitens des Beschwerdeführers auch nicht geltend gemacht. Auch seine weiteren Vorbringen sind nicht geeignet, die streitigen Veranlagungen aus der Sicht des Äquivalenzprinzipes betrachtet zu korrigieren.