d) Es gelangte im erwähnten Urteil unter ausführlicher Darstellung der massgebenden Grundlagen (nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehend; Zulässigkeit des Abstellens auf schematische Massstäbe; Bemessung nach sachlich vertretbaren Kriterien) sodann zum Schluss, dass für die Bemessung der einmaligen Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren ohne Verletzung des Äquivalenzprinzipes auf den Gebäudeversicherungswert abgestellt werden dürfe, da dieser im Allgemeinen auch einen zuverlässigen Massstab zur Ermittlung des dem Gebäudeeigentümer aus dem Anschluss erwachsenden Vorteils bilde.