40 WVG sowie dem im Wesentlichen gleich lautenden Artikel 38 AbEG. Den zitierten Bestimmungen kann unschwer entnommen werden, dass Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser nicht nur für Neubauten erhoben werden dürfen, sondern dass (ergänzend) Nachzahlungen dann zu leisten sind, wenn sich der Neuwert durch nachträgliche bauliche Vorkehren (Um- oder Anbauten, Erweiterungen) gegenüber dem früheren Wert erhöht. Diesfalls ist für den Mehrwert die Anschlussgebühr (Wasser wie auch Kanalisation bzw. nunmehr Abwasser) nachzuzahlen.