4. In einem zweiten sowie einem nachfolgenden dritten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. Der Beschwerdeführer stellte sich im Wesentlichen noch auf den Standpunkt, dass ein zwischen den nämlichen Parteien ergangenes Urteil (A 07 33) auch hinsichtlich der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen einschlägig sei. Sodann stellte er noch die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips in Frage.