2. Dagegen liess … beim Verwaltungsgericht am 19. Oktober 2007 frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit dem Antrag um Aufhebung des kommunalen Einspracheentscheides sowie der Veranlagungsverfügung. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen an die Gemeinde zu neuer Entscheidfindung zurückzuweisen. Zur Begründung stellte er vorweg das Vorliegen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die Erhebung der streitigen Gebühren in Frage.