{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-04-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-55_2008-04-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_55_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc17d1ff5f9390898967d872954cd9a5917e049796248c7d4c102bd4286ea85401ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc17d1ff5f9390898967d872954cd9a5917e049796248c7d4c102bd4286ea85401ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_55", "Checksum": "107b7849c05dcd600b2a58011174c1b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.04.2008 A 2007 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 15.04.2008 A 2007 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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März 2007 zugestellten Rechnungen für\nausstehende Anschlussgebühren (Wasser und Abwasser) unter gleichzeitiger\nAbweisung der dagegen eingereichten Einsprache bestätigt worden sind.\n\n2. a) Die Beschwerdegegnerin hat im Nachgang an die dem Beschwerdeführer\nerteilte Baubewilligung für einen An- und Umbau an seinem Wohnhaus\ngestützt auf das Wasserversorgungsgesetz vom 23. November 1997 (aWVG)\nund das Kanalisationsgesetz vom 24. September 1989 (aKanG), beide\nzwischenzeitlich ersetzt durch neue Gesetzesnovellen\n(Wasserversorgungsgesetz [WVG] sowie Abwasserentsorgungsgesetz\n[AbEG], beide vom 23. März 2006), bereits im Mai 2005 ausgehend von einem\nangenommenen Mehrwert Anschlussgebühren für Wasser und Kanalisation\nerhoben. Nach Vorliegen der amtlichen Schätzung vom 22. Dezember 2006\nstellte sie dem heutigen Beschwerdeführer am 19. März 2007 dann die\nAnschlussgebühren für Wasser und Abwasser definitiv in Rechnung.\n\nb) Die vom Beschwerdeführer pauschal gerügte fehlende gesetzliche Grundlage\nfür die streitigen Anschlussgebühren findet sich in den Art. 46 ff. aWVG sowie\nArt. 34 i.V. mit Art. 35 aKanG, bzw. nunmehr in den Art. 40 WVG sowie dem\nim Wesentlichen gleich lautenden Artikel 38 AbEG. Den zitierten\nBestimmungen kann unschwer entnommen werden, dass\nAnschlussgebühren für Wasser und Abwasser nicht nur für Neubauten\nerhoben werden dürfen, sondern dass (ergänzend) Nachzahlungen dann zu\nleisten sind, wenn sich der Neuwert durch nachträgliche bauliche Vorkehren\n(Um- oder Anbauten, Erweiterungen) gegenüber dem früheren Wert erhöht.\nDiesfalls ist für den Mehrwert die Anschlussgebühr (Wasser wie auch\nKanalisation bzw. nunmehr Abwasser) nachzuzahlen.\n\nc) Dass die zitierten Bestimmungen eine hinreichende formell und\nmateriellrechtliche Grundlage nicht nur für eine erstmalige sondern auch für\nergänzende Gebührenerhebungen - wie den vorliegenden - darstellen, hat\ndas Verwaltungsgericht bereits in einem die nämliche Gemeinde\nbeschlagenden Urteil (VGU A 05 1 mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur\nund Rechtsprechung) festgehalten.\n\nd) Es gelangte im erwähnten Urteil unter ausführlicher Darstellung der\nmassgebenden Grundlagen (nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis\nzum objektiven Wert der Leistung stehend; Zulässigkeit des Abstellens auf\nschematische Massstäbe; Bemessung nach sachlich vertretbaren Kriterien)\nsodann zum Schluss, dass für die Bemessung der einmaligen Wasser- und\nKanalisationsanschlussgebühren ohne Verletzung des Äquivalenzprinzipes\nauf den Gebäudeversicherungswert abgestellt werden dürfe, da dieser im\nAllgemeinen auch einen zuverlässigen Massstab zur Ermittlung des dem\nGebäudeeigentümer aus dem Anschluss erwachsenden Vorteils bilde. Der\nGebäudeversicherungswert bringe durch seine Verknüpfung mit den\nBaukosten in der Regel den Verkehrs- und Nutzungswert und insoweit - wenn\nauch nur schematisch - zugleich das entsprechende Interesse des\ngebührenpflichtigen Eigentümers am Anschluss der Liegenschaft zum\nAusdruck, nach dem sich die Gebühr bemessen solle. Dieser Schematismus\nsei nicht nur bei den einmaligen Anschlussgebühren, sondern auch bei den\nnachträglichen zulässig. Ausgeschlossen sei eine Nachzahlungspflicht\nlediglich für rein teuerungsbedingte Mehrwerte. Nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung darf sodann dort nicht unbesehen auf den\nGebäudeversicherungswert abgestellt werden, wo der Wert des nicht\nüberbaubaren Bodens einen aussergewöhnlich hohen Anteil des gesamten\nLiegenschaftswertes beinhaltet (ZBl 104/2003, S. 548ff.).\n\n"}