Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte oder stichhaltiger Gegenbelege kann daher willkürfrei auf die plausiblen Annahmen der Vorinstanz abgestellt werden, womit es im Ergebnis weder am Einspracheentscheid betreffend Kantonssteuern 2006 noch direkte Bundessteuer 2006 (beide datierend vom 26.09.2007) etwas auszusetzen bzw. im Sinne der Beschwerdeführerin zu korrigieren gibt. Der Steuerpflichtigen steht es aber zu, für weitere Steuerperioden mit der Führung von entsprechenden Bordbüchern selbst genaueren Beweis über ihre Fahrzeugauslagen zu führen.