2. Wie das Verwaltungsgericht schon mehrfach festgehalten hat (statt vieler: VGU A 05 93 E. 2), ist im Veranlagungsverfahren zwischen Verfahrenspflichten und Verfahrensrechten zu unterscheiden. Zu den Verfahrenspflichten gehören die Steuererklärungspflicht, die Pflicht zur Einreichung von Beilagen sowie die Auskunftspflicht über steuerbegründende Tatsachen. Verfahrensrechte sind dagegen Rechte auf Behauptung steuermindernder Tatsachen (wie Schulden, Schuldzinsen, weitere Abzüge etc.).