11 ABzGTG sowie Art. 1 ff, Art. 7 Abs. 1 KTG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. b der Ausführungsbestimmungen zum KTG (ABzKTG) eine ausreichende gesetzliche Grundlage zur Erhebung der genannten Abgaben dar (ausführlich dargestellt in VGU A 00 9/A 00 26). Die Abgaben wurden gemäss den kommunalen Bestimmungen korrekt berechnet und sind daher vom Beschwerdeführer grundsätzlich geschuldet. Da die pauschalen Zahlungsverpflichtungen einzig an die Wohnungsgrösse gekoppelt sind, kommt es nicht darauf an, ob und wie häufig diese Wohneinheiten tatsächlich benutzt werden.