PVG 1997 Nr. 40; VGU A 98 837) als auch bei den Verkehrssteuern (VGU A 00 9, VGU A 00 26), die zur Finanzierung des öffentlichen Verkehrs erhoben werden, um Kostenanlastungssteuern. Dies sind Sondersteuern, die einer Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (BGE 124 I 289 mit Hinweisen). Die Erhebung von Kurtaxen und Tourismusförderungsabgaben ist in Art. 44a des Gemeindegesetzes für den Kanton Graubünden (GG;