Im Übrigen erweisen sich die Rechnungsverfügungen auch in materieller Hinsicht als rechtmässig; der Vollständigkeit halber sei auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in aller gebotenen Kürze noch eingegangen: Wie das Verwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, handelt es sich sowohl bei Kurtaxen bzw. Tourismusförderungsabgaben (VGE 6/97; PVG 1997 Nr. 40;